Berufsausbildung

22.04.1999

Auch wenn Ausbildungsplätze knapp sind, kann der ausbildende Betrieb die vorgeschriebene Ausbildungsvergütung nicht nach eigenem Belieben festsetzen. Und dies selbst dann nicht, wenn der Auszubildende im Vertrag mit einer niedrigen Vergütung einverstanden war. So sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Ausbildungsvergütungen dann nicht mehr angemessen, wenn sie mehr als 20 Prozent unter der branchenüblichen Empfehlung liegen. Hält sich der Ausbildungsbetrieb nicht an diese Vorgaben, kann der Auszubildende auch rückwirkend die ihm zustehende Vergütung einfordern (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 5 AZR 690/97). (jlp)

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