Berufsunfähigkeitsversicherung: auch leichte Beschwerden nicht verschweigen

07.05.2007
Mann verschwieg "Hexenschuss", Gericht urteilt: arglistige Täuschung der Versicherung

Wer eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließen will, sollte bei seinen Angaben zu den Gesundheitsfragen nicht anfangen zu pokern, rät der Anwalt-Suchservice. Schon im Verschweigen von angeblich leichten Beschwerden kann eine arglistige Täuschung liegen, wie eine Entscheidung des Kammergerichtes Berlin zeigt.

Ein Mann war - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - über mehrere Monate hinweg wegen eines Rückenleidens krank geschrieben. Er selbst stufte die Erkrankung als üblich und leicht ein. Er berief sich dabei auf die Angaben seines behandelnden Arztes. Als der Mann im gleichen Zeitraum eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschloss, hielt er es deshalb nicht für nötig, die Versicherung über seine Rückenbeschwerden zu informieren. Die Fragen nach ambulanten Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Heilbehandler in den letzten drei Jahren verneinte er. Genauso wie die Frage nach einem Hausarzt. Der Mann klärte aber den Versicherungsmakler darüber auf, dass er seit einiger Zeit unter einem "Hexenschuss" litt. Der Vermittler hielt diese Art von Rückenbeschwerden für unerheblich.

Als die Versicherung dem Versicherten später arglistige Täuschung vorwarf und vom Vertrag abrückte, fiel der Mann aus allen Wolken und zog vor Gericht.

Das KG Berlin gab der Assekuranz aber Recht (Az.6 U 46/06). Die Vertragsanfechtung der Versicherung sei wirksam, weil der Mann sie durch das Verschweigen seines Rückenleidens bei Abschluss arglistig getäuscht habe, so das Gericht. Ein künftiger Versicherungsnehmer habe die in dem Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Er sei nicht dazu befugt, deren Gefahrenerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen. Auch der Makler sei nicht zur Prüfung und Bewertung berechtigt, sondern ganz allein der Versicherer, so die Richter. Selbst die Beurteilung des behandelnden Arztes sei nicht maßgebend.

Ein erhebliches Indiz für die Arglist des Mannes sei vor allem die Dauer der verschwiegenen Krankheit, so das Gericht. Dass eine sich wiederholende und dauerhaft eintretende Arbeitsunfähigkeit ein für einen Berufsunfähigkeitsversicherer relevanter Gefahrenumstand sein könne, müsse sich jedem künftigen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen, so die Richter. (mf)

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