Infos für Arbeitgeber

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

15.08.2008
Ferienjobs sind bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt. Wer sie beschäftigen will, muss auf die arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Schutz der jungen Menschen achten.

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wirft gerade in Ferienzeiten immer wieder Fragen auf. Jugendliche bedürfen aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklungen eines besonderen Schutzes, insbesondere vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Die gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zu frühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Die wesentlichen Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Hierin sind enthalten allgemeine Vorschriften über- die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren die Jugendarbeits- und Freizeit, Beschäftigungsverbote, die Pflichten der Arbeitgeber, gesundheitliche Betreuung, die formalen Kompetenzen und Zuordnungen der Aufsichtsbehörde sowie in besonderen Fällen Straf- und Bußgeldvorschriften.

Nachfolgend sind die praxisrelevantesten Details, auf die ein Arbeitgeber achten muss, kurz zusammengefasst. Im Zweifelsfall sollte man die dazugehörigen Fragestellungen anhand des Gesetzes und im Zweifel mit dem juristischen Berater abklären.

Kinder unter 13 Jahren: hier herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Kinder im Alter von 13 bis 15 Jahren: Nur leichte und für Kinder geeignete Arbeit erlaubt; die maximale Arbeitszeit beträgt 2 Stunden pro Tag (Landwirtschaft 3 Stunden/Tag). Eine Einwilligung der Sorgeberechtigten ist erforderlich. Außerdem hat der Gesetzgeber den Arbeitszeitrahmen beschränkt: Kinder diesen Alters dürfen nicht vor oder während des Schulunterrichts und nur in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt werden.

Zulässige Arbeiten sind beispielsweise: das Austragen von Werbung und Zeitschriften, leichte Tätigkeiten in Garten und Haushalten, Boten- und Einkaufsgänge, Babysitting und Ähnliches, Hilfestellungen bei Sportveranstaltungen, Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben

Ungeeignet sind: Arbeiten, die mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind; Arbeiten, die infolge der Körperhaltung physisch belastend sind; Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren (mangelndes Sicherheitsbewusstsein und Erfahrung von Jugendlichen).

Ausnahmegenehmigung werden erteilt bei: Theatervorstellungen, Musik-Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Rundfunk- , Film- und Fotoaufnahmen möglich.

Außerdem haben die jungen Mitarbeiter Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr und eine (maximal) 5 Tage-Woche. Außerdem gelten die gleichen Verbote, wie bei jugendlichen Mitarbeitern (siehe unten).

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