Ist das zulässig?

"Bespitzelung" von Mitarbeitern per Videoüberwachung

04.04.2008
Wie sich zeigt, war Lidl nicht der einzige Konzern, der seine Mitarbeiter überwacht hat. Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn geht der Frage nach, ob Videokontrollen in Betrieben rechtlich zulässig sind.

Die Überwachung von Mitarbeitern an ihrem Arbeitsplatz gewinnt zunehmend an Bedeutung. Denn die fortschreitende Technik ermöglicht Unternehmen immer tiefere Einblicke in das Verhalten ihrer Arbeitnehmer. Dies betrifft die Kontrolle des E-Mail- und des Telefonverkehrs der Mitarbeiter. Immer häufiger versuchen Arbeitgeber aber auch, ihre Mitarbeiter per Video zu überwachen. Gerade die aktuelle Diskussion um die gezielte Bespitzelung bei großen und namhaften Lebensmitteldiscountern durch die in den Verkaufsräumen installierte Videoüberwachungsanlage gibt einmal mehr den Anlass, die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von Videokontrollen in Betrieben näher zu beleuchten.

Hierzu ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass im Falle einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz verschiedene Grundrechte miteinander kollidieren. Dies betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 des Grundgesetzes (GG) bzw. das Recht der Menschwürde aus Art. 1 GG einerseits und das Grundrecht des Arbeitgebers auf Eigentum aus Art. 14 GG bzw. das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG andererseits. Die rechtliche Beurteilung ist immer von einer Interessenabwägung dieser sich hier entgegenstehenden Grundrechte geprägt. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachungsmaßnahme ist daher weitgehend vom konkreten Einzelfall abhängig, so dass sich pauschale Antworten letztlich nicht geben lassen. Die nachstehenden Ausführungen lassen sich daher nur als erste Anhaltspunkte verstehen, wie mit der Rechtsfrage "Videoüberwachung am Arbeitsplatz" generell umzugehen ist.

Bei der Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage ist ferner auch danach zu unterscheiden, ob die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen mit Publikumsverkehr oder in Räumen erfolgen soll, wo nur die Mitarbeiter eines Unternehmens Zugang haben. Denn lediglich für öffentlich zugängliche Räume (z. B. Bankfilialen, Ladenlokale, Kaufhäuser, Tankstellen oder Eingangshallen von Unternehmen) existiert eine gesetzliche Vorschrift, welche die Zulässigkeit einer Videokontrolle regelt.

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