Keine Grundlage für Sofortbesteuerung

Betrieb ins Ausland verlegt – was sagt das Finanzamt dazu?

11.03.2010
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur finalen Betriebsaufgabe aufgegeben.

Die Verlegung des Betriebs eines selbstständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 14.01.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 2009, Az.: I R 99/08.

Strittig war in dem Verfahren, ob durch Wegzug und Verlegung des Unternehmens eines Erfinders nach Belgien im Streitjahr (1995) ein Aufgabe- und ein Übergangsgewinn zu versteuern sind.

Der Kläger verlegte hier im Jahre 1995 seinen Wohnsitz nach Belgien, von wo aus er sein Einzelunternehmen unverändert weiterführte. Das Finanzamt (FA) war nach einer Betriebsprüfung der Auffassung, der Umzug des Klägers nach Belgien habe zu einer Aufgabe des Einzelunternehmens geführt. Dementsprechend legte es der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr einen steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 50.000 DM zugrunde. Zusätzlich setzte das FA im Hinblick auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn in Höhe von 312.250 DM an, beruhend auf Forderungen aus Lizenzverträgen mit der K-GmbH und mit einem britischen Unternehmen.

Die deswegen beim Finanzgericht (FG) Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG verstößt die Besteuerung des Aufgabe- und des Übergangsgewinns gegen die im EU-Vertrag verbürgte Niederlassungsfreiheit.

Gegen die Entscheidung hatte das Finanzamt Revision eingelegt.

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