Betriebliche Altersversorgung: Der Arbeitgeber darf den Anbieter bestimmen

09.01.2006
Wird ein Teil des Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt, darf der Arbeitgeber den Anbieter aussuchen.

Arbeitnehmer dürfen von ihrem Chef verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt wird. Dabei gibt es zwar unterschiedliche Durchführungswege und viele Anbieter, freie Wahl hat der Arbeitnehmer allerdings nur bei der Höhe des umzuwandelnden Gehaltsanteils. Darauf weisen die Finanzexperten der ING-DiBa AG hin.

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Einzahlung in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, dass ihnen weitere Alternativen ermöglicht werden. Bietet der Betrieb keine Vorsorgemöglichkeit an, darf der Arbeitnehmer zumindest den Abschluss einer Direktversicherung verlangen - aber auch hier darf der Chef den Anbieter bestimmen.

Dabei müssen Arbeitnehmer jedoch nicht befürchten, dass ihnen durch riskante Vorsorgemodelle Ansprüche verloren gehen. Wenn beispielsweise ein Pensionsfonds Verluste erwirtschaftet, muss der Arbeitgeber für Ausgleich sorgen. Kann er dies aufgrund einer Insolvenz nicht mehr leisten, springt als "Feuerwehrfonds" der Pensionssicherungsverein (PSV) ein. (mf)

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