Eine Frage des Eintragungszeitpunkts

Betriebliche Altersversorgung für Lebenspartner

24.04.2009
Eine Hinterbliebenenversorgung ist davon abhängig, wann die Partnerschaft eingetragen wurde.

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenversorgung in bestimmten Fällen nur dann verlangen, wenn diese Partnerschaft bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen war. (LAG Hessen AZ.: 8 Sa 592/07)

Dies gilt nach den Vorgaben des Gerichts jedenfalls dann, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wenn in der maßgeblichen Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren. Hierbei spielt nach der Entscheidung des Gerichts auch keine Rolle, dass eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft nicht möglich war, da ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

In dem Verfahren, so erläutert der Hamburger Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Lukas Weitbrecht, Leiter des VdAA - Fachausschusses "Betriebliche Altersversorgung/Renten", hatten die Parteien darüber gestritten, ob der hinterbliebene Lebenspartner von dem Unternehmen, bei dem sein verstorbener Lebenspartner von 1980 bis 1998 gearbeitet hatte, einen Witwergeldzuschuss von 60 Prozent seines früheren Pensionszuschusses in Höhe rund 350 Euro monatlich verlangen kann.

Diesen Anspruch hatte er damit begründet, dass er im November 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem im Jahre 2006 verstorbenen Lebenspartner begründet habe und er deswegen wie ein Witwer oder eine Witwe zu behandeln sei. Das die maßgeblichen Pensionsrichtlinien im vorliegenden Fall vorsehen würden, dass ein Witwergeldzuschuss dann nicht gewährt werde, wenn der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung geheiratet habe, sei von ihm nicht zu vertreten, da der Gesetzgeber erst im August 2001 mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen habe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Tatsächlich habe er mit seinem verstorbenen Lebenspartner bereits seit 1987 zusammengelebt.

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