Betriebliche Altersversorgung: Wie sich Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer absichern lassen

05.10.2006

5. Liquidationsversicherung
Möchten die Gesellschafter das Unternehmen hingegen aufgeben und finden keinen Käufer, kann eine Liquidationsversicherung erforderlich sein. Denn eine Liquidation ist rechtlich nur dann möglich, wenn keine größeren Verbindlichkeiten - hierzu zählen auch Pensionsverpflichtung des Unternehmens - offen bleiben. Demnach erfordert die Liquidation eine vollständige vorherige Ausfinanzierung von Pensionszusagen. Diese Voraussetzung kann durch eine Liquidationsversicherung erfüllt werden.

Obwohl es durchaus möglich ist, Versäumtes nachzuholen, sollten Pensionszusagen immer möglichst frühzeitig und bedarfsgerecht ausfinanziert werden. Um die vorteilhafteste Variante auszuwählen, können Gesellschafter und Geschäftsführer auf die Unterstützung erfahrener Dienstleister wie Gerling zurückgreifen. Aussitzen lassen sich die Probleme in keinem Fall. Denn selbst wenn der Geschäftsführer auf einen Teil seines Pensionsanspruchs verzichtet, um sein Unternehmen vor Liquiditätsengpässen zu schützen, folgen steuerliche Nachteile: Das Finanzamt wertet diesen Schritt als verdeckte Einlage in das Unternehmen. Dann muss der Pensionär die Leistungen, auf die er verzichtet hat, auch noch versteuern.

Der Autor: Klaus Günther, geboren am 16. Juni 1949, studierte Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Köln. Zwischen 1974 und 1991 war er in verschiedenen Bereichen der Gerling Lebensversicherungs-AG tätig. Seit 1992 leitet Günther als Abteilungsdirektor die Abteilung "Produktmanagement betriebliche Altersversorgung (bAV)". Zu seinen Spezialgebieten gehören unter anderem steuer- und arbeitsrechtliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung sowie arbeitgeberfinanzierte Versorgungslösungen. (mf)

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