Betriebsaufgabe nach Verschwinden des Firmeneigentümers

07.12.2007
Von Isabelle Rupprecht
Ein Verschwinden des Betriebsinhabers wird aus steuerlicher Sicht nicht automatisch als Betriebsaufgabe gewertet. Erst nach Umsetzung des Aufgabebeschlusses können Steuern gespart werden.

Der Betriebsinhaber macht sich aus dem Staub und hinterlässt lediglich eine Aufgabeerklärung, die den nächsten Verantwortlichen dazu auffordert den Betrieb aufzulösen und sämtliches Inventar zu veräußern. So war es im Fall eines Landwirtes, der von einem Tag auf den anderen verschwunden ist und seinen Familienangehörigen eine solche Aufgabeerklärung zurückließ. Die Angehörigen des Landwirts sind dieser Anweisung gefolgt und haben Inventar inklusive Vieh sowie Grund und Boden sobald es möglich war verkauft. Bei der nächsten fälligen Steuerforderung kam es dann zu Uneinigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und Finanzamt.

Allgemein ist es so, dass beim Verkauf von betrieblichen Grundstücke oder einer Überführung in Privateigentum die stillen Reserven versteuert werden müssen. Wird der Grundstücksverkauf durch eine Betriebsaufgabe ausgelöst, können unter Umständen Steuermäßigungen die zu zahlenden Abgaben verringern. Wird hingegen ein privates Grundstück verkauft, unterliegt die Transaktion nicht der Einkommenssteuer. In oben geschildertem Fall war die entscheidende Frage also: Wann war aus steuerlicher Sicht der genaue Zeitpunkt der Betriebsaufgabe?

Der Streitfall wurde dem zuständigen Finanzgericht vorgelegt, welches zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschied. Die Verkäufe sollten nicht mehr besteuert werden, da sie nach Betriebsaufgabe von statten gegangen sind. Dabei wurden Verschwinden des Landwirts und Veräußerungsanweisung als Betriebsaufgabezeitpunkt angenommen. Der Bundesfinanzhof stimmte dem Beschluss des Finanzgerichts jedoch nicht zu (Urteil vom 30.08.07 IV R 5/06). Ein aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb kann, im Gegensatz zu einem Verpachtungsbetrieb, nicht durch einen Aufgabeerklärung mit sofortiger steuerlicher Wirkung aufgegeben werden. Nach rechtlicher Grundlage muss dazu erst die Umsetzung des Aufgabebeschlusses erfolgen, welche verbunden ist mit einer Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Auch ein Versterben des Betriebsinhabers führt nach geltendem Recht nicht zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven. (ir)

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