Betriebsfeiern sind unfallversichert

16.11.2000

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsfeiern stehen unter Versicherungsschutz, wenn die Veranstaltung vom Betriebsleiter selbst veranstaltet oder von ihm zumindest gebilligt oder gefördert wird, er selbst anwesend ist oder sich durch einen Beauftragten vertreten lässt, alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen sollen und die Veranstaltung der Pflege der Betriebsverbundenheit dient. Eine Pflicht zur Teilnahme ist nicht erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann besteht für die Teilnehmer der Betriebsfeier Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 32 U 6/98). (jlp)

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