Betriebsfest ist nicht gleich Betriebsfest

23.10.2003

Lädt ein Unternehmen anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Kunden und Mitarbeiter zu einem Empfang ein, muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers und damit um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Nur wenn es sich um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt, kommt nämlich auch die dazugehörige Lohnzuwendung in Betracht. Für ein Fest des Arbeitgebers kann sprechen, wenn dieser als Gastgeber auftritt, der die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 48/99). (jlp)

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