Betriebshaftpflichtversicherung: Gefahren lauern überall

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

§ 1 Ziffer 1 AHB

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer für den Fall Versicherungsschutz, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Für einen Versicherungsfall ist es also erforderlich, dass der Unternehmer aufgrund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen für einen eingetretenen Schaden in Anspruch genommen wird. Zu diesen Bestimmungen gehören alle Rechtsvorschriften, die unabhängig vom Willen der Beteiligten einen Schadensersatzanspruch auslösen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise Verwaltungsvorschrif- ten. Mitversichert sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag.

Allerdings ist hier zu beachten: So genannte Erfüllungsansprüche sind nicht mitversichert. Der Haftpflichtversicherer bietet keine Deckung für Ansprüche, mit denen die vertragsgemäße Erfüllung von Verträgen geltend gemacht wird. Dazu zählen unter anderem die Gewährleistungsansprüche der Kunden. Das unternehme- rische Risiko verbleibt beim Unternehmen als Versicherungsnehmer, der allein die vertragliche Erfüllung schuldet. Versicherungsleistungen können in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.

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