Betriebshaftpflichtversicherung: Gefahren lauern überall

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Versicherte Schäden

Eine Haftpflichtversicherung deckt die durch ein Schadensereignis unmittelbar eintretenden Personen- und Sachschäden. Erleidet durch eine fehlerhafte Arbeit oder Produkte ein Dritter einen Personen- oder Sachschaden, werden die durch den Fehler verursachten Schäden ersetzt.

Nicht ersetzt werden die Kosten, die für die vertragsgemäße Neuherstellung anfallen. Dieses kaufmännische Risiko trägt der Unternehmer. Ersetzt werden auch Vermögensschäden eines Dritten, die infolge einer Körper- oder Sachbeschädigung entstehen. Dazu zählen unter anderem Verdienstausfall, Gewinnentgang oder Reparaturkosten. Während diese mittelbaren Vermögensschäden von der Versicherung übernommen werden, sind die unmittelbaren Vermögensschäden nicht Bestandteil des Haftpflichtvertrages.

Haftung nach Produkthaftungsgesetz

Im Rahmen der AHB werden die jeweils geltenden gesetzlichen Haftpflichten umfasst. Damit sind auch Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz automatisch von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Dies gilt auch für die Haftpflichtverträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Produkthaftungsgesetzes abgeschlossen wurden.

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