Betriebskostennachforderung beim Gewerberaum

22.05.2006
Auch Mieter von Geschäftsräumen müssen Klarheit darüber erhalten, ob mit einer Nachforderung des Vermieters gerechnet werden muss.

Bei der Vermietung von Wohnraum ist der Vermieter verpflichtet, über die geleisteten Mietnebenkostenvorauszahlungen binnen eines Jahres nach Abschluss der Abrechnungsperiode dem Mieter eine Abrechnung zu erteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter mit etwaigen Nachforderungen ausgeschlossen. Diese gesetzliche Regelung (§ 556 Absatz 3 BGB) gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar auch für Geschäftsraummietverhältnisse. Hierzu hat das Amtsgericht Wiesbaden nunmehr entschieden, dass diese Vorschrift sinngemäß auch auf gewerbliche Mietverhältnisse Anwendung findet. Der Mieter soll nach einer überschaubaren Zeit Klarheit darüber haben, ob er über ein sich bei der Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss. Dies gilt nicht nur für den Mieter einer Wohnung, sondern auch für den Mieter einer gewerblich genutzten Immobilie. Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93 C 349/05 (jlp/mf)

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