Steuertipps

Betriebsprüfung, verdeckte Gewinnausschüttung und Co.



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Was sich zurzeit auf steuerlichem Gebiet tut und worauf Steuerpflichtige achten müssen, erklären die Steuerspezialisten der Kanzlei WW+KN.

Zu den Themen gehören die Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung, die Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafterdarlehen und der Investitionsabzugsbetrag in Härtefällen.

Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung

Das Ergebnis einer Betriebsprüfung muss häufig von einem Gericht beurteilt werden.
Das Ergebnis einer Betriebsprüfung muss häufig von einem Gericht beurteilt werden.
Foto: Coloures-Pic - Fotolia.com

Weil es dazu keine eindeutigen Regeln oder höchstrichterliche Urteile gibt, musste das Finanzgericht Düsseldorf über die Frage entscheiden, in welchem Jahr eine Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuern nach einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Das Gericht hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen, dass die Rückstellung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung (also im Jahr, das geprüft wurde), sondern im Jahr der Aufdeckung zu bilden ist.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafterdarlehen

Nach Ansicht des Finanzamts kann ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen gleich zwei Mal zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Wenn das Darlehen voraussichtlich nicht mehr zurückgezahlt werden kann und daher auf 0 Euro abgeschrieben wird, liegt darin eine vGA. Doch in einem Fall, über den das Finanzgericht Münster entscheiden musste, wollte das Finanzamt auch die unerfüllte Zinsforderung als vGA ansetzen, denn schließlich bestünde das Darlehen zumindest auf dem Papier weiter, auch wenn es nicht mehr werthaltig sei. Doch das Gericht war anderer Meinung: Mit der Abschreibung und der damit verbundenen vGA sei die Darlehensforderung steuerlich dem außerbilanziellen gesellschaftlichen Bereich zugeordnet, und die Zinsen als Nebenleistung zum Darlehen teilen das Schicksal des Darlehens. Daher seien nach der Abschreibung keine Zinsforderungen mehr zu bilanzieren und somit könne auch keine vGA entstehen.

Regeln zum Investitionsabzugsbetrag gelten auch in Härtefällen

Nicht nur wenn gar keine Investition erfolgt, ist ein geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig zu machen. Auch wenn statt des angegebenen ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, fällt der Abzugsbetrag wieder weg. Diese Regel gilt selbst dann, wenn die Änderung auf einer besonderen persönlichen Härte beruht. Der Bundesfinanzhof meint nämlich, bei der Ausgestaltung einer steuerrechtlichen Subventionsnorm hat der Gesetzgeber einen größeren Gestaltungsspielraum und kann daher die nur ausnahmsweise auftretenden Fälle persönlicher Härten unberücksichtigt lassen.

Quelle: www.wwkn.de

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