Organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers

Betriebsräte - wir müssen leider draußen bleiben ...

04.01.2010
In bestimmten Fällen hat die Arbeitnehmervertretung kein Mitbestimmungsrecht. Von Stefan Engelhardt.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.07.2009 1a BR 42/08 hat ein Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG errichtet und wie er diese personell besetzt, weil es sich hierbei um eine mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers handelt.

Im entschiedenen Fall betreibt die Arbeitgeberin Drogeriemärkte. Mit Rundschreiben vom Dezember 2006 hatte sie mitgeteilt, dass sie eine überbetriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG eingerichtet habe. Die Mitarbeiter wurden darauf hingewiesen, dass alle das AGG betreffende Beschwerden an das für sie zuständige Verkaufsbüro zu richten seien.

Ein örtlicher Betriebsrat war allerdings der Auffassung, dass ihm hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Beteiligten stritten nun um die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 AGG, nachdem die Einigungsstelle mit dem genannten Beschluss ihre Unzuständigkeit festgestellt und das Einigungsstellenverfahren eingestellt hat.

Arbeitsgericht wie auch Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag des Betriebsrats zurück, die Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Das BAG hat dazu ausgeführt, dass der Spruch der Einigungsstelle rechtswirksam ist, weil Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vorliegend nicht bestehen. Ein Betriebsrat darf bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, mitbestimmen. Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem in dem AGG genannten Gründen benachteiligt fühlen. Gemäß § 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Beschwerdeverfahrens ist nicht vorgeschrieben. Einführung wie auch Ausgestaltung unterfallen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, der infolge dessen selbstinitiativ werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen kann.

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