Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Beschäftigten. Er darf, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen zur Überprüfung der Arbeitssicherung vornehmen (Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 20 BV 14/01). (jlp)
13.03.2003