Betriebsrat zu Stichproben berechtigt

13.03.2003

Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Beschäftigten. Er darf, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen zur Überprüfung der Arbeitssicherung vornehmen (Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 20 BV 14/01). (jlp)

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