Betriebsratsschulung: Freizeitausgleich nur für normale Arbeitszeit

23.11.2004
Eine teilzeitbeschäftigte Betriebsrätin hatte an einer Schulung teilgenommen. Da ihre reguläre Arbeitszeit am Freitag um 12 Uhr endete, sie aber nach dieser Zeit noch von der Schulung nach Hause fahren musste, beantragte sie vier Stunden Freizeitausgleich.

Eine teilzeitbeschäftigte Betriebsrätin hatte an einer Schulung teilgenommen. Da ihre reguläre Arbeitszeit am Freitag um 12 Uhr endete, sie aber nach dieser Zeit noch von der Schulung nach Hause fahren musste, beantragte sie vier Stunden Freizeitausgleich.

Zu Unrecht, stellte das Bundesarbeitsgericht Erfurt fest (Az. 7 AZR 131/04). Der Umfang des Freizeitausgleichs orientiere sich an der Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Kollegen. Auch für diese ende die Arbeitszeit am Freitag um 12 Uhr. Deshalb hat die Betriebsrätin keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. (bz)

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