Betriebsratswahl auf dem Parkplatz ist wirksam

08.11.2005
Die Gültigkeit einer Betriebsratswahl hängt nicht von der Örtlichkeit ab, an der sie durchgeführt wurde.

Die Durchführung einer Betriebsratswahl auf einem Parkplatz - oder einem anderen ungewöhnlichen Ort - führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Wahl. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel (Az.: 1 BV 34 d/03) festgestellt.

In einem Betrieb fand die Wahl auf dem Parkplatz statt, weil sich der eigentlich dafür vorgesehenen Raum nicht aufschließen ließ. Von den über 90 Mitarbeitern hatten dabei nur 8 gültige Stimmen abgegeben. Der Arbeitgeber hatte die Wahl daraufhin beim Arbeitsgericht Kiel angefochten.

Das Gericht sah keinen Grund dafür: Dass der Betriebsrat nur von ganz wenigen Mitarbeitern gewollt war, wirke sich nicht auf die Wirksamkeit aus. Die Wahl auf dem Parkplatz sei nicht zu beanstanden, weil die Stimmabgabe selbst geheim erfolgte. (mf)

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