Betriebsübergang: Kein automatischer Übergang des Kündigungsschutzes auf den neuen Arbeitgeber

20.04.2007
Von Dr. Christian
Wird ein Unternehmen verkauft, übernimmt der Erwerber alle Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse. Dies gilt aber nicht in jedem Fall für den Kündigungsschutz, wie dieser Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn zeigt.

Wird ein Unternehmen oder ein Betriebsteil veräußert, tritt der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in die Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein. D. h. der Erwerber übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen. Ungeklärt war bislang aber, ob der im Ursprungsbetrieb für einen Mitarbeiter bereits erwachsene Kündigungsschutz auch dann mit dem Arbeitsverhältnis auf den neuen Betriebserwerber übergeht, wenn in dem neuen Betrieb die Schutzvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht erfüllt sind, d. h. konkret wenn in dem neuen Betrieb nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Der nun vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilende Fall betraf eine Arbeitnehmerin, die seit 1993 bereits bei verschiedenen Rechtsvorgängern des Arbeitgebers beschäftigt war. In diesen "Vorgänger"-Betrieben genoss die Arbeitnehmerin einen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Zum 01.07.2003 ging ihr Arbeitsverhältnis auf den jetzigen Arbeitgeber im Wege einer Betriebsveräußerung über.

Dieser beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung nur noch vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit 10 Wochenstunden und eine Auszubildende, so dass der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG beim Betriebserwerber unterschritten war. Obwohl demnach an sich bei diesem kein Kündigungsschutz mehr bestand, stellte sich die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht auf den Rechtsstandpunkt, dass der einmal bei den Rechtsvorgängern des Arbeitgebers entstandene Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsveräußerung ebenfalls mit übergegangen ist.

Dieser Sichtweise erteilten die Richter vom Bundesarbeitsgericht eine Absage. Demnach geht ein beim Betriebsveräußerer entstandener Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 KSchG nicht erfüllt sind. Die Beschäftigtenzahl eines Betriebes stellt kein nach § 613 a BGB übergangsfähiges Recht dar. Auch sei nach Ansicht der Richter § 323 Abs. 1 UmwG in solchen Fällen nicht analog anzuwenden (BAG, Urteil vom 15.02.2007, Az.: 8 AZR 397/06).

Wichtig ist aber zu erkennen, dass sich die vorstehende Rechtsprechung allein auf Veräußerungen von Betrieben bezieht. Wird dagegen ein Betrieb nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes lediglich umgewandelt (d. h. es liegt nach § 1 Abs. 1 UmwG eine Verschmelzung, eine Spaltung oder ein Rechtsformwechsel vor), darf sich die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers für Dauer von 2 Jahren nicht verschlechtern. In solchen Fällen gilt § 323 Abs. 1 UmwG unmittelbar.

Steckbrief des Autors: Weitere Informationen zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christian Salzbrunn erhalten Sie im Internet über die Homepage http://www.ra-salzbrunn.de.

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