Rechtsbeziehungen und Rechtsansprüche

Bewerbungen – das Wichtigste in Kürze

15.03.2011

4. Vorstellungskosten

Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, sich persönlich vorzustellen, werden die damit verbundenen Aufwendungen auch ohne besondere Vereinbarung verkehrsüblich vom Arbeitgeber von vornherein übernommen oder gegen Beleg erstattet.

Hierzu ist er nach ganz herrschende Meinung verpflichtet, auf die Vorschriften des Auftragsrechts wird zurückgegriffen §§ 662 bis 676 BGB. Das gilt auch dann, wenn die Aufforderung des Arbeitgebers auf eine Initiativbewerbung des Arbeitnehmers zurückgeht. Unerheblich ist, ob es zur Einstellung des Bewerbers kommt. Der Arbeitgeber kann den Anspruch dadurch ausschließen, dass er vorher den Bewerber ausdrücklich darauf hinweist, dass etwaige Kosten nicht übernommen werden.

Art und Höhe der zu tragenden Kosten bestimmen sich nach angemessener Billigkeit und Erforderlichkeit. Dazu gehören Fahrtkosten, allerdings nur von dem dem Arbeitgeber bekannten Anreiseort des Arbeitnehmers. Regelmäßig sind bei Benutzung des PKW die gefahrenen Kilometer zu erstatten, auf die steuerliche Pauschale kann zurückgegriffen werden. Angesichts der Üblichkeit der Pkw-Benutzung beschränkt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf die niedrigeren Kosten öffentlicher Verkehrsmitteln nur bei einem entsprechenden vorherigen Hinweis des Arbeitgebers. Flugkosten sind i. d. R. nur zu erstatten, wenn der Arbeitgeber ihre Übernahme zugesagt hatte. Übernachtungskosten sind zu übernehmen, wenn dem Arbeitnehmer nach der zeitlichen Lage des Vorstellungsgesprächs erkennbar am gleichen Tag eine An- und Abreise nicht zumutbar ist. Regelmäßig ist der Verpflegungsaufwand nach Beleg oder steuerliche Pauschale zu erstatten. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB.

Der dem Arbeitnehmer entstehende Zeitaufwand ist nicht auszugleichen, und zwar weder ein genommener Urlaubstag noch ein etwaiger Verdienstausfall. Mit derartigen Kosten braucht der Arbeitgeber i. d. R. nicht zurechnen, sie sind nicht verkehrsüblich, zumal der Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber bezahlte Freizeit zur Stellensuche beanspruchen kann.

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