Rechtsbeziehungen und Rechtsansprüche

Bewerbungen – das Wichtigste in Kürze

15.03.2011

5. Lohnsteuerrecht

Bewerbungskosten sind vorweggenommene Werbungskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz abziehbar sind, auch wenn es nicht zu den erstrebten Einnahmen kommt. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers gehören neben den dem Einstellungsgespräch vorausgehenden Kosten (Fertigungskosten, Schicken von Unterlagen, Telefon usw., die mit dem Einstellungsgespräch verbundenen Reisekosten, so weit diese nicht übernommen werden. So weit der künftige Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei ersetzt, ist der Werbungskostenabzug nach § 3c Einkommensteuergesetz ausgeschlossen. Für den Arbeitgeber sind die erstatteten Reisekosten abzugsfähige Betriebsausgaben.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

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