"Fälscher" unterwegs

Bewerbungsbetrug

31.05.2010

Kündigung und Anfechtung

Wer sich von einem Bewerber hat täuschen lassen und diesen anschließend als Arbeitgeber beschäftigt, kann ihn kündigen. Da eine Kündigung nur ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit gilt, kann der bereits ausgezahlte Lohn nicht zurückgefordert werden.

Eine Anfechtung dagegen wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam, beseitigt die ursprüngliche vertragliche Grundlage, wodurch grundsätzlich die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind (§812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB). Grundsätzlich ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, Alt. 1 BGB möglich.

Jedoch ergibt sich im arbeitsrechtlichen Umfeld die Problematik, dass sich die Rückabwicklung von bereits erbrachten Arbeitsleistungen schwierig bis unmöglich darstellt. Daher wird zumeist eine Anfechtung lediglich die gleiche Wirkung entfalten wie eine Kündigung und das bereits ausgezahlte Gehalt oftmals verloren sein.

Um solche schwierigen Situationen zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber umfassend über die vorhandenen Qualifikationen und Eignungen des Bewerbers informieren und sich nicht von einem makellos erscheinenden Lebenslauf blenden lassen. OE

*Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht/Arbeitsrecht und Lehrbeauftragter der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

* Alexander Fiedler ist Dipl.-Jur. und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

Kontakt über Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Tel.: 0511 473906-01, Fax: 0511 473906-09

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