Bewerbungsgespräche: Betriebsrat muss über Inhalt informiert werden

07.07.2005
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Zu den Informationen gehören die Bewerbungsunterlagen und Auskünfte über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz sowie auch eine Mitteilung über den Inhalt der Vorstellungsgespräche.

Auch muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren, wenn an den Vorstellungsgesprächen eine Bewerberin beteiligt war und die Firma sich zur Erhöhung der Frauenquote in einzelnen Bereichen verpflichtet hat.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Antrag eines Arbeitgebers abgewiesen, dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters verweigerte. Der Arbeitgeber hatte sich trotz Frauenquote für einen Mann entschieden und dem Betriebsrat nur mitgeteilt, dass dieser die Auswahlkriterien am besten erfüllt habe. Die Mitteilung enthielt jedoch keinerlei Angaben über die Gespräche mit den anderen Bewerbern.

Darin lag keine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats. Angesichts des im Betrieb geltenden Frauenförderplans konnte sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, der Betriebsrat habe keine weiteren Auskünfte verlangt (Az. 1 ABR 26/04). (mf)

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