Bewirtungskosten gesondert verbuchen

26.10.2000

Im Rahmen der steuerrechtlichen Aufzeichnungen ist der Betriebs-inhaber bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, die unterschiedlichen Betriebsausgaben auch gesondert auszuweisen. So sind die Bewirtungskosten grundsätzlich getrennt von anderen Betriebsaus-gaben zu verbuchen. Werden solche Bewirtungskosten nicht als eigene Kostenart aufgeführt und verbucht, kann das Finanzamt diesen Betriebsausgabenabzug ersatzlos streichen (Niedersäch-sisches Finanzgericht, Az.: XIV 151/95). (jlp)

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