Bewirtungsspesen

15.10.1998

Die nicht sofort erfolgte Angabe des Gastes im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck kann später im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden. Das Finanzamt muß nachträglich die ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbelege steuermindernd akzeptieren (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IV R 40/95). (jlp)

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