Die nicht sofort erfolgte Angabe des Gastes im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck kann später im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden. Das Finanzamt muß nachträglich die ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbelege steuermindernd akzeptieren (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IV R 40/95). (jlp)
15.10.1998