Bewirtungsspesen einer Schulungsveranstaltung

08.01.2008
Von jlp jlp
Bewirtungsspesen für Geschäftspartner unterliegen der Abzugsbeschränkung.

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 Prozent des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als erfasste Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein kann, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirtet. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner wird hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst. Bundesfinanzhof, Az.: I R 75/06 (jlp/mf)

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