Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet noch keinen Beweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem auch bezahlt worden ist.
Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass Ware einer Nachnahmesendung immer nur gegen Zahlung ausgeliefert wird, gibt es nämlich nicht. Deshalb ist der Empfänger einer Nachnahmesendung verpflichtet, seine von ihm behauptete Zahlung beispielsweise durch die Vorlage einer Quittung zu beweisen. Kann der Empfänger diesen Nachweis nicht führen, bleibt es beim Zahlungsanspruch des Warenversenders, bestätigt der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 369/04). (jlp/mf)