Händler stehen möglicherweise vor einem Problem

Bezeichnung Netbook - Abmahnung droht!

23.01.2009

Ungemach droht von mehreren Seiten

Über die Risiken einer juristischen Auseinandersetzung um die Markenrechte der Firma Psion Plc mag man streiten. Die Firma Psion Plc ist jedoch nicht das einzige Unternehmen, von dem Ungemach droht. Neben der Gemeinschaftsmarke "Netbook" existieren nämlich weitere Markenanmeldungen mit dem Bestandteil "Netbook", die für gleiche Waren angemeldet worden sind, etwa die Gemeinschaftsmarke "Wind-Netbook" der Firma Micro-Star-International Co. Ltd oder die Gemeinschaftsmarke "Amilo Netbook" der Fujitsu Siemens Computers GmbH.

Nach den Vorgaben der Gemeinschaftsmarkenverordnung sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind. Gerade für diese Fragestellung sind die Geschichte und die Marktentwicklung der als Netbooks bezeichneten Subnotebooks ein gutes Beispiel:

Obwohl die Firma Psion ein als Netbook bezeichnetes kleines Notebook mit begrenzter Leistungsfähigkeit bereits im Jahr 2000 am Markt anbot, dauerte es bis zur Markteinführung des Asus EEE-PC Ende 2007, bis der Markt für die grundlegende Idee des Netbooks "reif" war. Die unerwartet hohe Nachfrage führte zur Vorstellung ähnlicher Geräte durch diverse Anbieter. Die Bezeichnung "Netbook" war plötzlich in aller Munde.

Kalt erwischt …

Die Preise für die entsprechenden Geräte taten ein Übriges, um die Marktposition der neuen Geräteklasse zu stärken. Angesichts dieser Entwicklung verwundert es kaum, dass sich nur die wenigsten an den Ursprung des Begriffes Netbook erinnerten. Umso größer war die Überraschungswirkung der Abmahnschreiben wegen Verwendung der Bezeichnung Netbook.

Die Abmahnschreiben der Rechtsanwälte der Firma Psion Plc haben für einigen Aufruhr gesorgt. Ob die geltend gemachten Markenrechte jedoch tatsächlich gerichtlich durchgesetzt werden können, darf durchaus bezweifelt werden. Das gilt auch für die Eintragungsfähigkeit weiterer angemeldeter Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "Netbook".

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