BGH entscheidet für Kapitalanleger

31.05.2006
Rechtschutzversicherungen müssen Prozesskosten übernehmen.

Klagt ein Kapitalanleger auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung wegen eines fehlerhaften Anlageprospektes, ist die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 03. Mai 2006 (Az: IV ZR 252/04) entschieden. Darauf weist die Augsburger Anwaltskanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner hin, die als Prozessbevollmächtigte mit dieser Klage in dritter Instanz ein rechtskräftiges Urteil erstritten hat.

Der Kläger hatte sich mit einem Betrag von seinerzeit 1,6 Millionen Mark als Kommanditist an einem Medienfonds beteiligt, der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Publikums-KG) geführt wurde. Die Beteiligung entwickelte sich jedoch nicht wie im Prospekt prognostiziert, sondern geriet in eine finanzielle Schieflage. Deshalb verklagte der Anleger ein Unternehmen, das als Berater und Vertriebsgesellschaft des Fonds fungierte, wegen fehlerhafter Prospektangaben (Prospekthaftung) zur Rückzahlung seiner Beteiligungssumme.

Die Rechtsschutzversicherung des Anlegers lehnte eine Übernahme der Prozesskosten für dieses Verfahren ab. Begründung: Einerseits läge nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB 1994) ein so genannter Ausschlusstatbestand vor, da durch die Klage das Recht der Handelsgesellschaften betroffen sei. Andererseits, so der Versicherer, handele es sich bei der Kapitalbeteiligung des Anlegers um eine selbständige Tätigkeit, da der Anleger als Kommanditist Mitunternehmer der Gesellschaft geworden sei. Eine selbständige Tätigkeit aber sei gemäß ARB 1994 nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Der Anleger verklagte daher seine Rechtsschutzversicherung auf Übernahme der Prozesskosten. In erster und zweiter Instanz hatten das Landgericht Wiesbaden beziehungsweise das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme sämtlicher Prozesskosten verurteilt.

Gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt legte die Rechtsschutzversicherung Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH hat jetzt (Az: IV ZR 252/04) die Auffassung der Vorinstanzen in vollem Umfang bestätigt und die Revision der Rechtsschutzversicherung zurückgewiesen. Das Urteil des OLG Frankfurt ist somit rechtskräftig.

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