BGH entscheidet für Kapitalanleger

31.05.2006

Der BGH schloss sich der Auffassung des OLG Frankfurt an, dass die Prospekthaftungsklage nicht im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit des Anlegers stehe. Denn für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sei ein berufsmäßiger Geschäftsbetrieb mit der Absicht dauernder Gewinnerzielung notwendig. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehöre aber grundsätzlich zum privaten Bereich, so das OLG Frankfurt in seiner Begründung. Entscheidend sei dabei auch nicht die Frage der Höhe der Beteiligung, sondern allein die Tatsache, ob der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere, wie zum Beispiel die Unterhaltung eines Büros. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Dabei spiele es keine Rolle, so das Gericht, dass ein Bürobetrieb heutzutage durch den Einsatz technischer Mittel einfacher gestaltet werden könne, denn im vorliegenden Fall sei er in der Sache grundsätzlich nicht notwendig.

Unerheblich sei ebenfalls, dass der Anleger zwar im steuerrechtlichen Sinne als Mitunternehmer zu betrachten sei. Denn ausschlaggebend sei, dass die Abgrenzungskriterien "selbständig", "freiberuflich2 und "gewerbetreibend" bei der Auslegung der ARB nicht anhand des

Steuerrechts beurteilt werden könnten. Im Recht gebe es weder einen einheitlichen Begriff des Gewerbetriebes noch den des Unternehmens.

Darüber hinaus sei der Anleger als Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen und habe somit keinen herrschenden Einfluss auf die Gesellschaft gehabt. Dies aber sei Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit. Die Stellung des Anlegers sei vergleichbar mit der eines Aktionärs.

Darüber hinaus war das Gericht auch der Auffassung, dass mit der Prospekthaftungsklage des Anlegers keine Interessen aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften betroffen seien. Denn dieser Ausschlusstatbestand betreffe nur solche Streitigkeiten, bei denen

spezifisch gesellschaftsrechtliche Fragen im Vordergrund stünden. Die Klage, für die der Anleger Rechtsschutz begehrt, betreffe jedoch nicht seine Stellung als Kommanditist der Gesellschaft. Vielmehr beziehe sich die Klage auf Vorgänge, die erst zum Erwerb der Gesellschafterstellung des Anlegers geführt hätten und damit vor der Begründung dieser

Gesellschafterstellung lägen. Der IV. Senat des BGH bestätigte damit eine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2003 zur Prospekthaftungsklage eines Telekom-Aktionärs.

"Diese Entscheidung ist für viele Anleger von Bedeutung", kommentiert Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki von der Augsburger Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, die den Kapitalanleger anwaltlich vertreten hatte, das BGH-Urteil. "Die Entscheidung schafft ein gutes Stück Rechtssicherheit, ein Anleger muss sich in Anbetracht der bei solchen Verfahren teilweise beträchtlichen Prozesskosten zumindest hinsichtlich des Kostenrisikos keine Gedanken mehr machen."

Kontakt und weitere Informationen:

JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Rainer J. Kositzki, Martini-Palais, Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg, Tel.: (08 21) 34 660 -

0, Fax: (08 21) 34 660 - 83, E-Mail: jus@jus-anwalt.com, www.jus-kanzlei.de (mf)

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