BGH: Otto-Versand büßt Markenschutz ein

02.08.2005
Der Otto-Versand muss der Löschung zahlreicher Marken mit dem Bestandteil "Otto" zustimmen.

Der Otto-Versand hat die Marke "Otto" für sein Warenangebot einbebüßt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Versender der Löschung zahlreicher Marken mit dem Bestandteil "Otto" zustimmen, die ins Markenregister eingetragen worden waren.

Laut Urteil hat der Versand zwar Kataloge und Versandtaschen, nicht aber die Waren selbst mit der Marke "Otto" gekennzeichnet. Nach Ablauf einer fünfjährigen Frist seien die Marken damit löschungsreif. Damit gab der BGH der Klage eines Patentanwalts statt, der schon in der Vorinstanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht gewonnen hatte. (Az: I ZR 293/02 2005)

Nach den Worten des Karlsruher Richter müssen Marken - damit sie nicht erlöschen - im unmittelbaren Bezug zur jeweiligen Ware verwendet werden. Dies sei beim Otto-Versand nicht der Fall. Aus Sicht der Verbraucher sei die Bezeichnung "Otto" auf den Katalogen ein Hinweis auf das Unternehmen selbst, nicht aber auf die darin angebotenen Waren, die teilweise von bekannten Markenherstellern stammten und vom Kunden nicht als "Otto-Ware" angesehen würden. (mf)

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