Klage gegen Flixbus

BGH soll Gebührenstreit um Paypal und Sofortüberweisung klären

11.10.2019
Im Online-Handel gibt es eine Fülle unterschiedlicher Zahlungsarten - von der altmodischen Rechnung bis zur Payment-App auf dem Handy. Manche dieser Zahlarten sind umsonst, für andere verlangen die Händler Gebühren von der Kundschaft. Ist das legal?
In der Revision muss nun das BGH über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen Flixbus urteilen.
In der Revision muss nun das BGH über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen Flixbus urteilen.
Foto: I AM NIKOM - shutterstock.com

Der Streit um die Rechtmäßigkeit von Gebühren für Paypal-Zahlungen und Sofortüberweisungen wird aller Voraussicht nach erst vom Bundesgerichtshof (BGH) endgültig geklärt werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) erklärte es am Donnerstag zwar für rechtmäßig, wenn Unternehmen im Online-Handel von ihren Endkunden Gebühren für diese beiden Zahlungsarten verlangen. Auf Wunsch der unterlegenen Wettbewerbszentrale ließen die Münchner Richter aber die Revision zu, um eine höchstrichterliche Klärung in Karlsruhe zu ermöglichen. "Dem wollen wir nicht im Weg stehen", sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Im konkreten Fall geklagt hat die Wettbewerbszentrale gegen Flixbus.

Die EU will das Zahlungswesen in Europa schneller und billiger für die Bürger machen. Mittlerweile dürfen Unternehmen daher für vier Arten von Zahlungen keine Gebühren mehr verlangen - Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Sepa steht für Single Euro Payments Area, einheitlicher Euro-Zahlungsraum. Nach Einschätzung des 29. Senats fallen weder Paypal noch Sofortüberweisung unter das Gebührenverbot für diese vier Arten von Online-Zahlungen.

Die Wettbewerbszentrale sieht das anders und hatte Flixbus verklagt, weil das Fernbusunternehmen weiterhin Gebühren von Kunden kassierte, die Paypal oder Sofortüberweisungen als Zahlungsart nutzten. In der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht hatte Flixbus verloren, doch das OLG hat nun die Entscheidung der ersten Instanz kassiert.

Weder Paypal noch Sofortüberweisung sind im entsprechenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannt, wie der Vorsitzende Richter Müller erläuterte - und die Vorschrift darf laut Urteil auch nicht analog auf diese beiden Zahlungsarten angewendet werden.

Die Begründung: Sowohl bei Paypal als auch bei Sofortüberweisung findet keine direkte Sepa-Überweisung oder Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt, stattdessen ist bei beiden Zahlungsarten ein drittes Unternehmen eingeschaltet - in einem Falle Paypal, im anderen die Sofort GmbH.

"Paypal transferiert lediglich E-Geld", sagte der Richter dazu. Paypal-Konten müssten zwar mit echtem Geld aufgefüllt werden, aber die eigentliche Paypal-Zahlung sei keine Sepa-Überweisung. Nach Einschätzung des Senats hatte die Bundesregierung auch keineswegs die Absicht, sämtliche Zahlweisen kostenlos für die Bürger zu machen. (dp/sa)

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