BGH-Urteil: Händler können versehentliches Schnäppchenangebot anfechten

23.02.2005
Wird eine Ware im Internet versehentlich zum Schnäppchenpreis angeboten, kann der Händler die Verträge anfechten, die aufgrund von Bestellungen zustande kommen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az. VIII ZR 79/04). In dem Fall war ein Notebook durch einen Softwarefehler statt für 2.650 Euro versehentlich für 245 Euro angeboten worden.

Wird eine Ware im Internet versehentlich zum Schnäppchenpreis angeboten, kann der Händler die Verträge anfechten, die aufgrund von Bestellungen zustande kommen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az. VIII ZR 79/04). In dem Fall war ein Notebook durch einen Softwarefehler statt für 2.650 Euro versehentlich für 245 Euro angeboten worden.

Mit ähnlichen Fällen haben sich in den vergangenen Jahren schon andere Gerichte beschäftigt, die oberste Instanz schafft nun Klarheit für Kunden und Händler: Die Karlsruher Richter bejahten, dass der Vertragsschluss zu 245 Euro zustande gekommen ist. Allerdings gewährten sie dem Online-Händler zugleich ein Anfechtungsrecht wegen "Erklärungsirrtums" und beantworten damit die bislang strittige Frage, ob man einen Softwarefehler einem "menschlichen" Erklärungsirrtum - wie etwa dem klassischen "Zahlendreher" - gleichsetzen kann.

Nebenbei klärt das BGH-Urteil eine weitere Frage, über die sich Fachleute bislang uneinig waren: Wird eine Online-Bestellung per Rück-Mail automatisch beantwortet, kommt damit nach Auffassung des BGH bereits ein verbindlicher Vertrag zustande. Dies gilt allerdings nur, wenn der Antwort-Mail nicht klipp und klar zu entnehmen ist, dass sich der Händler die Entscheidung über einen Vertragsschluss noch vorbehalten möchte.

Dazu der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting: "Das BGH-Urteil ist ein Meilenstein und schafft Rechtssicherheit im Online-Handel. Zahlreiche Prozesse mit ähnlich gelagerten Sachverhalten können jetzt zügig beendet werden. Online-Händler werden sich bei der Formulierung automatischer Bestätigungsmails auf die neue Rechtsprechung einstellen müssen." (mf)

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