Wichtig für Fachhändler

BGH-Urteil zur Preiswerbung

28.09.2011
Durchgestrichene Preise im Rahmen einer Preisgegenüberstellung sind zu erläutern. Von Rolf Albrecht
Wer mit Einführungspreisen wirbt, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht.
Wer mit Einführungspreisen wirbt, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht.
Foto: Ronald Wiltscheck

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass durchgestrichene Preise im Rahmen einer Preisgegenüberstellung erläutert werden müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Rahmen der Markteinführung von neuen Produkten mit Einführungspreisen für ein Produkt geworben wird, so das Gericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 17. März 2011, Az.: I ZR 81/09).

Verklagt worden war ein Teppichhändler, der im Rahmen seiner Werbeanzeige nicht angegeben hatte, für welchen Zeitraum der als "Einführungspreis" beworbene Preis verlangt werden sollte. Dabei wurde der verlangte Einführungspreis dem regulären Verkaufspreis im Rahmen der Preisbewerbung gegenübergestellt und der reguläre Verkaufspreis durchgestrichen.

Dies ist nach Ansicht des BGH wettbewerbswidrig. Die Richter sehen es als wesentlich an, dass im Rahmen der Werbung bereits darauf hingewiesen werden solle, dass sich bei der Werbung mit einem Einführungspreis dieser Preis weder auf einen im Voraus festgelegten Angebotszeitraum beschränkt noch damit Bezug auf ein angebotenen Warenvorrat genommen wird. Zudem soll nach Willen des Gerichts im Rahmen der Werbeanzeige dargestellt werden, dass die Bewerbung dann beendet werde, "wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen ist."

Liegt diese einschränkende Darstellung nicht im Rahmen der Bewerbung vor, so könnte nach Ansicht der Karlsruher Richter der Verbraucher irregeführt werden, da unter davon ausgehen könne, dass es sich um Preise für Produkte vergleichbarer Qualität handelt.

Beurteilung:

Das Urteil überzeugt nicht in allen Punkten. Eigentlich sollte davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Markteinführung von neuen Produkten der Verbraucher insoweit erkennt, dass durchgestrichene Preise im Rahmen einer Preisgegenüberstellung zu aktuellen Preisen als reguläre Verkaufspreise gelten. Dennoch sollte sowohl im klassischen Handel als auch im Onlinehandel spätestens seit diesem Urteil jegliche durchgestrichenen Preise eindeutig und erkennbar erläutert werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. (oe)

Der Autor Rolf Albrecht ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Lehrbeauftragter für E-Business, c/o Kanzlei volke2.0, 44532 Lünen, Tel.: 02306 756840, E-Mail: presse@volke2-0.de, Internet: www.volke2-0.de

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