"Framing"

BGH verhandelt über Einbindung von YouTube-Videos in Websites

18.04.2013
Darf man You-Tube-Videos einfach so in die eigene Website einbinden? Oder verletzt das sogenannte Framing möglicherweise Urheberrechte?
Blick in den großen Sitzungssaal des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe
Blick in den großen Sitzungssaal des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe
Foto: BGH

Hierüber verhandelt heute ab 10 Uhr der Bundesgerichtshof. Beim Framing wird über einen Link das Video von der Plattform "You Tube" oder einem ähnlichen Anbieter abgerufen. Ob der Betreiber der Website mit dem Link damit auch selbst Urheberrechte nutzt, ist juristisch umstritten. Im konkreten Fall geht es um ein Werbevideo für Wasserfilter.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ laut BGH-Terminhinweis zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - bei YouTube abrufbar (und ist es immer noch, Anm. d. Red.).

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1000 Euro an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das "Framing" stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. (dpa/tc)

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