Bundesgerichtshof bekräftigt Rechtmäßigkeit

BGH zur Aufsplittung von Volumenlizenzen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit eindeutigen Worten bekräftigt, dass Softwarelizenzen aus Volumenpaketen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Zudem hat das höchste deutsche Zivilgericht mit weiteren irreführenden Behauptungen der Softwarehersteller kurzen Prozess gemacht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Dezember 2014 (Az. I ZR 8/13) in letzter Instanz ein wegweisendes Grundsatzurteil pro Software-Gebrauchthandel gefällt. Nun liegt auch die Begründung vor. Darin stellt der für Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat eindeutig fest: "Hat der Ersterwerber (…) eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können."

Damit präzisiert der BGH das sogenannten "Aufspaltungsverbot" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das sich nur auf Client Server-Lizenzen bezog, nicht aber auf Volumenlizenzen. Die Software-Hersteller hatten in den vergangen drei Jahren dennoch immer wieder versucht, mit Falschbehauptungen die Kunden zu verunsichern und den Software-Gebrauchthandel entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu kriminalisieren.

Auch über Notartestat geurteilt

Für Klarheit sorgten die Richter auch in einer anderen bedeutenden Frage: usedSoft bietet seinen Kunden ein Notartestat an. Die Software-Hersteller haben aber immer wieder behauptet, dass das Notartestat irreführend sei. Nun hat der BGH geurteilt, das streitgegenständliche Notartestat sei "nicht irreführend", weil dem Kunden "das Recht zur Nutzung der Computerprogramme der Klägerin verschafft" wurde.

"Die BGH-Entscheidung ist ein Triumph für den freien Handel", hatte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider bereits nach der Veröffentlichung des Urteils im Dezember erklärt. "Nun kann kein Software-Hersteller mehr behaupten, seine Lizenzen dürften nicht gebraucht gehandelt werden. Der Software-Gebrauchtmarkt kann endlich voll durchstarten." Und in der Tat sind in den letzten vier Jahren die Umsätze von usedSoft jährlich um durchschnittlich mehr als 50 Prozent gestiegen.

Erschöpfungsgrundsatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits am 3. Juli 2012 entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software unabhängig von ihrem Vertriebsweg gilt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt "erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in der EU verkauft hat. Der EuGH betonte: "Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen." Der neue Eigentümer kann es frei weiterverkaufen.

Darauf aufbauend verfügte der EuGH, dass bei online übertragenen Lizenzen der Zweiterwerber die Software beim Hersteller sogar erneut herunterladen darf: "Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung", so der EuGH. Das bedeutet, der Gebraucht-Käufer hat auch Anspruch auf Updates für seine Software.

Über usedSoft

usedSoft wurde 2003 gegründet und ist ein führender europäischer Anbieter von gebrauchter Standard-Software. Die Käufer von usedSoft-Lizenzen sind sowohl Unternehmen als auch Softwarehändler.

Näheres unter: www.usedsoft.com

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