Kein unlauterer Wettbewerb

"Bierkönigin" als UWG-Gütezeichen

07.07.2011
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Streit um die "Oberpfälzer Bierkönigin" entschieden.
Durch Gütezeichen kann das "Verbraucherverständnis" fehlgeleitet werden - auch beim Bier.
Durch Gütezeichen kann das "Verbraucherverständnis" fehlgeleitet werden - auch beim Bier.

Im Streit zweier Oberpfälzer Brauereien hat das Oberlandesgericht Nürnberg eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Regensburg aufgehoben und damit die Klage einer Brauerei aus dem Landkreis Cham abgewiesen. Das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht als "unlauterer" Wettbewerb dar, eine "Oberpfälzer Bierkönigin" darf daher auch in Zukunft von ihr gekürt werden.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 7. Juni 2011 - 3 U 2521/10.

In den Gründen des Urteils führt der Dritte Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg aus, der Klägerin sei zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die Beklagte nicht hinreichend klarstellt, dass die Wahl einer Oberpfälzer Bierkönigin samt Prinzessinnen allein in ihrem Interesse - und für eigene Werbezwecke - erfolgt. Sowohl durch die Aufmachung der Schärpe als auch in der Werbung werden die Worte "Oberpfälzer Bierkönigin" deutlich heraus gestellt, während der konkrete Bezug zur Beklagten weniger deutlich ausfällt. Dieses "fehlgeleitete Verbraucherverständnis" stellt sich jedoch nicht als Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, da das Verhalten der Beklagten nicht "unlauter" ist.

Der Senat begründet dies damit, so Dr. Isele, dass das Auftreten der "Hoheiten" der Klägerin vom Verbraucher zum einen nicht als Hinweis auf die Qualität der beworbenen Biere verstanden wird - ein "Gütezeichen" oder "Qualifikationskennzeichen" im Sinne des UWG wird von der Beklagten daher nicht unberechtigt verwendet. Zwar mag der Verbraucher glauben, dass Bierkönig und -prinzessinnen von einer neutralen Stelle gekürt worden sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass deren Auftreten bei Veranstaltungen der Beklagten und deren Internetpräsentation offensichtlich der Werbung für die Beklagte und ihre Produkte dient.

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