Bildschirmarbeitsbrille: einfache Ausführung genügt

08.07.2003
Muss ein Arbeitnehmer während der Arbeit am Bildschirm eine ärztlich verordnete Bildschirmarbeitsbrille tragen, dann hat der Arbeitgeber diese Kosten zu übernehmen. Entsche sich aber der Arbeitnehmer für eine Gleitsichtbrille, entspiegelt und mit Kunststoffgläsern ausgestattet, so fallen diese Sondermodellkosten nicht zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer nicht detailliert nachweisen kann, dass diese Extras zu seiner Arbeit am Bildschirm auch unbedingt nötig sind (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 5 Ca 2695/02). (jlp)

Muss ein Arbeitnehmer während der Arbeit am Bildschirm eine ärztlich verordnete Bildschirmarbeitsbrille tragen, dann hat der Arbeitgeber diese Kosten zu übernehmen. Entsche sich aber der Arbeitnehmer für eine Gleitsichtbrille, entspiegelt und mit Kunststoffgläsern ausgestattet, so fallen diese Sondermodellkosten nicht zu Lasten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer nicht detailliert nachweisen kann, dass diese Extras zu seiner Arbeit am Bildschirm auch unbedingt nötig sind (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 5 Ca 2695/02). (jlp)

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