Kurs für Neuro-Linguistisches Programmieren

Bildungsaufwendungen sind Werbungskosten

16.12.2008
Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP) können Werbungskosten sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach Auffassung der BFH-Richter (Urteil 28.8.2008, Az.: VI R 44/04; veröffentlicht am 29.10.2008) können Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren beruflich veranlasst sein, wenn der Erwerb der Kenntnisse auf eine anschließende berufliche Verwendung angelegt ist. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen.

Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die als Leiterin der Redaktion eines Informationsblatts für Führungskräfte nichtselbstständig tätig war. Die Frau hatte in den Streitjahren 1997 und 1998 jeweils an vier Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren" (NLP-Kurse) teilgenommen. Gegenstand der NLP-Kurse war die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Steuerpflichtige die Aufwendungen für ihre Teilnahme an den NLP-Kursen in Höhe von 7.663 DM (1997) und 6.593 DM (1998) zunächst vergeblich als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht war der Ansicht, die Aufwendungen seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen; sie hätten einen nicht nur ganz untergeordneten Bezug zur privaten Lebensführung gehabt. Zwar habe der Besuch der NLP-Kurse der Steuerpflichtigen eine wertvolle Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in ihren beruflichen Tätigkeitsfeldern als Redakteurin gebracht. Über diese berufsfördernden Aspekte hinaus seien aber in den NLP-Kursen auch Wissenselemente vermittelt worden, die zur persönlichen Weiterbildung geführt hätten. Die in den Programmen genannten Lernziele hätten gerade auch das Alltagsleben umfasst.

Entscheidung des BFH

Der BFH ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Er geht davon aus, dass auch Bildungsaufwendungen als Werbungskosten zu beurteilen sein können. Ob Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt werden oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der - wie die NLP-Kurse - die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zum Gegenstand hat, wird insbesondere dadurch indiziert, dass der Lehrgang von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

Der Umstand, dass in den Seminaren auch Wissenselemente vermittelt werden, die zur persönlichen Weiterbildung führen - wie z.B. Aspekte des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität, der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Vertrauensbildung in beruflicher und privater Hinsicht - und dass Instrumente zur Anwendung im beruflichen wie im partnerschaftlichen Bereich angeboten werden, ist demgegenüber unbeachtlich. Denn die privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte ergeben sich als bloße Folge der im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten. (oe)

Weitere Informationen: Dr. Klaus Schwendy, www.haufe.de/recht

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