Größte Reform des Bilanzrechts seit 20 Jahren

BilMoG - der aktuelle Stand

21.07.2009
Die Finanzkrise hat ihre Spuren im endgültigen Gesetz hinterlassen, sagt SH+C.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde nun, nach zweijähriger Beratung, die größte Reform des Bilanzrechts seit mehr als 20 Jahren umgesetzt. Im Verlauf der Beratungen hat die große Reform des Bilanzrechts einige Änderungen durchlebt. Vor allem die aktuelle Finanzkrise hat im nunmehr endgültigen Gesetz ihre Spuren hinterlassen. Von einigen Reformvorhaben ist deshalb nicht mehr viel übrig geblieben. Trotzdem handelt es sich um die größte Reform des deutschen Bilanzrechts seit mehr als 20 Jahren.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) war mit zwei Zielen angegangen worden: Durch die Reduzierung von Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sollten vor allem kleine Unternehmen entlastet werden. Andererseits sollten auch die Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entrümpelt und an internationale Rechnungslegungsstandards angeglichen werden, sodass die Bilanzen nach HGB aussagekräftiger werden.

Die Experten der Steuerkanzlei SH + C zählen die wichtigsten Änderungen durch das BilMoG auf:

Größenklassen:

Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Jahresumsatz werden um rund 20 Prozent angehoben. Dies betrifft die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen erfüllen muss. Eine Kapitalgesellschaft gilt in Zukunft bis zu einer Bilanzsumme von 4,84 Millionen Euro und einem Jahresumsatz von 9,68 Millionen Euro als kleine Kapitalgesellschaft mit den damit verbundenen Erleichterungen.

Buchführungspflicht:

Einzelkaufleute, die 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung befreit und können die Einnahmen-Überschuss-Rechnung künftig auch für das Handelsrecht verwenden. Damit erfolgt eine Angleichung an die steuerliche Buchführungspflichtgrenze. Wichtig für Existenzgründer: Für sie gilt die Erleichterung bereits, wenn die Grenzen am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden.

Zur Startseite