Bis zu 22.400 Mark abzugsfähig

30.08.2001
Im Gegensatz zu Lebensversicherungen erkennt der Fiskus die Beiträge zur privaten Rentenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Vorsorgeaufwendungen an.

Versicherungssumme und Überschussbeteiligung von Lebensversicherungen, die mindestens zwölf Jahre laufen und steuerlich als Vorsorgemaßnahme anerkannt sind, bleiben steuerfrei. Beiträge zu Lebensversicherungen zählen grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich besonders behandelt werden.

Bei der privaten Rentenversicherung hingegen gelten die Beiträge nur dann als Vorsorgeaufwendungen, wenn die Wahl einer Kapitalauszahlung statt der Rente am Schluss der Laufzeit ausgeschlossen oder bei laufender Beitragszahlung frühestens zwölf Jahre nach Vertragsabschluss ausgeübt werden kann. In der Kapitalversicherung muss zumindest für Verträge, die nach dem 31. März 1996 abgeschlossen worden sind, folgende Bedingung erfüllt sein:

Der Versicherungsschutz im Todesfall muss während der gesamten Vertragslaufzeit mindestens 60 Prozent der Beitragssumme betragen. Vorsorgeaufwendungen sind nur innerhalb eines bestimmten Rahmens steuerlich absetzbar. Für den Abzug gibt es drei Stufen. Da ist zunächst der so genannte Vorwegabzug. Alleinstehende können Versicherungsbeiträge bis zu 6.000 Mark jährlich und Verheiratete zusammen 12.000 Mark vollständig vom Einkommen abziehen. In einem zweiten Schritt können Beiträge, die über dieses Maß hinausgehen, bei Singles noch einmal im Umfang von 2.610 Mark und bei Ehepaaren bis zu 5.220 Mark voll geltend gemacht werden. Stufe drei betrifft die nur noch zur Hälfte abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Maximal sind das 1.305 beziehungsweise 2.610 Mark. Insgesamt ergeben sich auf diese Weise steuerlich begünstigte Vorsorgeaufwendungen von 11.220 Mark beim Single und von 22.400 Mark bei verheirateten Versicherungsnehmern.

Die Renten aus der privaten Rentenversicherung sind genau wie die gesetzlichen Renten nicht völlig steuerfrei. Sie werden allerdings nur mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert. Der schrumpft umso mehr, je später die Rente in Anspruch genommen wird. (ws)

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