Bis zu 50.000 Euro Geldbuße drohen

19.06.2006
Wer nach dem 1.7.2006 nicht RoHS-konforme Elektrogeräte "in Verkehr bringt", dem drohen saftige Geldbußen. Von bis zu 50.000 Euro ist die Rede. Was beachtet werden muss, erklärt Rechtsanwalt Mark Schomaker.

Ab den 01.07.2006 sind Hersteller von Elektrogeräten verpflichtet, bei der so genannten "Erst-Inverkehrbringung" ihrer Geräte in den deutschen Markt das deutsche Elektrogesetz zu beachten. § 5 des ElektroG setzt die "RoHS-Richtlinie" des Europäischen Parlaments und des Rates um, die eine Schadstoffbegrenzung bei Elektrogeräten verlangt - "RoHS-Konformität".

Die Nichteinhaltung der im Gesetz genannten Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe kann mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro seitens der zuständigen Behörde geahndet werden. Das bedeutet: Eine Erst-Inverkehrbringung von nicht-RoHS-konformen Elektrogeräten nach dem 30.06.2006 kann recht teuer werden.

Zuständig für den Bereich RoHS ist das Umweltbundesamt, nicht das EAR. Das darf mangels entsprechender Beleihung in diesem Bereich keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen.

Ist Verkaufen ein "Erstmalig in Verkehr bringen"?

Jetzt stellt sich für den Hersteller und den Wiederverkäufer gerade in der Übergangszeit die Frage, wann ein Elektrogerät als "erstmalig in den Verkehr gebracht" gilt. Und gibt es noch eine Möglichkeit, "nicht-RoHS-konforme" Lagerbestände in Deutschland zu verkaufen.

Eine gesetzliche Definition des "Inverkehrbringens" gibt es weder im ElektroG noch in der WEEE-EG-Richtlinie oder der RoHS-EG-Richtlinie. Eine Auslegung dieses Begriffes erfolgte bislang durch das Umweltbundesamt, die Verbände, das Elektro-Altgeräte-Register und die wenigen Literaturstimmen zu dem Thema "EMV" (Elektromagnetische Verträglichkeit). Der Begriff des Inverkehrbringens ist im "Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie" definiert sowie ergänzend in einem weiteren Leitfaden über die Umsetzung von Richtlinien.

Was heißt eigentlich "In-Verkehr-bringen"

Für die deutschen Behörden gilt ein Elektrogerät als auf dem Gemeinschaftsmarkt oder in Deutschland in Verkehr gebracht, wenn es erstmals bereitgestellt wird. "Bereitstellung" heißt - laut Leitfaden - die Überlassung eines Gerätes nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Ein Gerät gilt als überlassen, wenn es übergeben oder übereignet wurde, egal ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Das ist beispielsweise im Falle des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings oder auch der Schenkung gegeben.

Hieraus folgt, dass der jeweilige Erstinverkehrbringer ab dem 01.07.2006 auf berechtigte Anfrage beweisen können muss, dass das jeweilige Elektrogerät spätestens am 30.06.2006 bereits physikalisch (jur.: körperlich) existierte und aufgrund eines Rechtsverhältnisses in Deutschland oder auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wurde.

Der erste mögliche Fall ist das Übergeben des Gerätes an den Zweiten in der Lieferkette, das heißt es befindet sich nicht mehr im Lager des Herstellers bzw. Erst-Importeurs. So enthalten beispielsweise viele Distributionsverträge der Hersteller mit ihren Distributoren "Stock Return"-Klauseln, die dem Distributor ein Recht auf Rücksendung und Gutschrift nicht verkaufter Ware nach Ablauf einer bestimmten Lagerverweildauer geben. Sollten Elektrogeräte dann in der Folgezeit im Wege des "Stock Return" wieder zum Hersteller gelangen, so gelten sie als bereits in Verkehr gebracht und können dann auch nach dem 01.07.2006 abverkauft werden. Eine Alternative besteht darin, dass der deutsche Hersteller das Gerät seinem Abnehmer nach deutschem Recht übereignet, also ihm das Eigentum an der Sache verschafft.

Es bietet sich deshalb für Hersteller und Erst-Importeure an, spätestens im Juni 2006 entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit ihrem direkten Abnehmer in der Lieferkette abzuschließen. Aus einer solchen Vereinbarung muss die Art der Übereignung, das heißt der Eigentumsübertragung, hervorgehen. Auch sollte die Art der Bereitstellung durch den Hersteller schriftlich festgelegt werden.

Praktisch ist es hierfür nach Auffassung des Autors notwendig, dass der Hersteller die Geräte umgehend nach Vertragsabschluss in seinem Lager so vorbereitet, dass die Geräte entsprechend dem vereinbarten Rechtsverhältnis selbst von Dritten als bereitgestellt angesehen werden können. Fehlt diese praktische Komponente im Lager des Herstellers, so ist eine Bereitstellung nicht gegeben und könnte nach Meinung des Autors im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu Recht beanstandet werden.

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