Wie weit geht die Meldepflicht?

Blechschaden auf Supermarktparkplatz

20.05.2011
AG München zur Haftung eines Großmarktes, wenn sich Unfallverursacher nicht mehr ermitteln lässt
Im Getümmle auf vollen Parkplätzen kommt es schnell zu Bagatellschäden.
Im Getümmle auf vollen Parkplätzen kommt es schnell zu Bagatellschäden.

Verursacht jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes einen Schaden an einem anderen geparkten Wagen und geht dann zum Servicepoint, um den Eigentümer dieses anderen Wagens durch Ausrufen ermitteln zu lassen, ist die Mitarbeiterin des Großmarktes nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen.

Der Betreiber des Großmarktes haftet daher auch nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt.

Das, so der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Amtsgericht (AG) München in einem am 04.04.2011 veröffentlichten Urteil vom 28.7.10, Az.: 343 C 6867/10, rechtskräftig.

An einem Vormittag Ende November 2009 stellte der Fahrer eines Audi A4 seinen Wagen auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurück kam, stellte er fest, dass sein linker vorderer Stoßfänger und sein vorderer linker Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der vordere linke Scheinwerfer war beschädigt. Der Audi-Fahrer begab sich daraufhin wieder in den Großmarkt und fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht hatte oder ob Zeugen diesen Unfall gesehen hätten.

Diese erklärte ihm, dass ein unbekannter Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren und darum bat, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Das habe sie getan. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen, sei aber nach 15 Minuten wiedergekommen und habe gefragt, ob sich jemand gemeldet habe. Da dies nicht der Fall war, habe sie das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Der unbekannte Mann sei dann wieder gegangen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben.

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