Blindlings gegen Automatiktür

22.03.2001

Die Kundin eines Supermarktes, die regelmäßig dort einkaufte, machte gegen den Supermarktbetreiber Schadenersatzansprüche geltend, weil sie gegen die geschlossene Automatiktür gelaufen war und sich hierbei verletzt habe. Ihre Klage wurde aber abgewiesen, weil der Supermarktbetreiber nachweisen konnte, dass die automatische Schiebetür "normal" gearbeitet hatte. Eine unerwartete, atypische Funktion hatte nicht vorgelegen. Vielmehr ist es Aufgabe eines jeden Kunden selbst, vor dem Betreten und Verlassen eines Supermarktes darauf zu achten, ob sich die Automatiktür geöffnet hat oder nicht. Besucher, die "blindlings" und schnell auf die Tür zulaufen, müssen die zeitliche Verzögerung des Öffnungsvorgangs einkalkulieren. Wer dies unterlässt, hat den Unfall alleine verschuldet (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 7 U 778/99). (jlp)

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