Eine Frage der Tarife

"Blitzaustritt" aus dem Arbeitgeberverband

18.08.2008
Damit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden die Mitglieder nicht völlig abhanden kommen, änderten viele Verbände ihre Satzungen dahingehend, dass auf eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich wurde, die sogenannte OT-Mitgliedschaft.

Viele Arbeitgeber, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, wollen Mitglied dieses Verbandes bleiben, weil sie dessen Leistungen weiterhin gerne in Anspruch nehmen möchten. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass sie dann auch an die Tarifverträge, insbesondere die Lohntarifverträge, gebunden bleiben, die von diesem Arbeitgeberverband abgeschlossen werden.

Damit den jeweiligen Arbeitgeberverbänden die Mitglieder nicht völlig abhanden kommen, änderten viele Verbände ihre Satzungen dahingehend, dass auf eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung möglich wurde, die sogenannte OT-Mitgliedschaft.

Nachdem längerer Zeit umstritten war, ob diese Konstruktion rechtlich überhaupt möglich ist, entschied das Bundesarbeitsgericht am 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 - sozusagen im Vorübergehen, dass derartige Formen der Mitgliedschaft jedenfalls nicht generell unwirksam sind. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht dann am 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 -eine derartige Form der Mitgliedschaft grundsätzlich für zulässig erachtet und zwar unter der Voraussetzung, dass die Satzung des jeweiligen Verbandes für diese Mitglieder einige spezielle Regelungen enthalten, die aber an dieser Stelle nicht weiter interessieren sollen. Diese Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes zu dieser Frage sind, soweit ersichtlich, durch die entsprechenden Satzungsänderungen bei den betreffenden Arbeitgeberverbänden erfüllt worden.

Diskutiert wurde dann in der Folge die Frage, ob dieser Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbildung (OT-Mitgliedschaft) kurzfristig oder gar fristlos möglich ist. Hierzu wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass der Austritt aus einem Verband in der Regel nur unter Einhaltung einer Frist, meist zum Jahresende, möglich ist. Diese Auffassung wurde dann auch mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2006 - 4 ABR 36/05 begründet. Ob diese Entscheidung die Auffassung tatsächlich stützte, lassen wir an dieser Stelle einmal dahingestellt.

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