Wirtschaftliche Gründe contra Tarifvertrag

"Blitzaustritt” aus dem Arbeitgeberverband

21.04.2009
Wann und wie ein Verbandsaustritt möglich ist, erklärt Dr. Andrea Benkendorff.

Häufig kann ein Arbeitgeber, der Mitglied im Arbeitgeberverband ist, den Inhalt neu ausgehandelter Tarifverträge aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr mittragen. Tritt der Arbeitgeber jedoch erst dann aus dem Arbeitgeberverband aus, wenn der neue Tarifvertrag schon abgeschlossen und in Kraft getreten ist, bleibt er gemäß § 3 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) trotzdem so lange an die Vorschriften des neuen Tarifvertrages gebunden, bis dieser (z. B. durch Kündigung, Zeitablauf eines befristeten Tarifvertrages o. ä.) endet. Er kann sich nach Abschluss und Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages der Tarifbindung durch Verbandsaustritt also nicht mehr entziehen.

Es bleibt dem Arbeitgeber dann lediglich die Möglichkeit eines Verbandsaustritts kurz vor Abschluss bzw. Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages, wenn sich dessen wirtschaftlich nicht tragbarer Inhalt bereits hinreichend konkret absehen lässt. Das wird regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Tarifvertrag schon kurz vor dem Abschluss/Inkrafttreten steht, sodass die Zeit für einen Verbandsaustritt unter Einhaltung der satzungsmäßigen Austrittsfrist oft nicht mehr ausreicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in einem Urteil (4 AZR 64/07) entschieden, dass ein kurzfristiger Austritt aus dem Arbeitgeberverband auch durch eine wirksame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Verband zulässig sein kann. Voraussetzung für einen wirksamen "Blitzaustritt" ist jedoch im Regelfall, dass die Gewerkschaft über die kurzfristig erfolgte Beendigung der Mitgliedschaft unterrichtet wird. Nur so kann sie Inhalt und Konsequenzen des abzuschließenden Verbandstarifvertrages richtig einschätzen und ihre Möglichkeit der Gestaltung auch der Arbeitsbedingungen bei einem aus dem Verband ausgetretenen Arbeitgeber sachgerecht nutzen (z. B. durch Abschluss eines Haustarifvertrages).

Fazit:

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitgeberverband satzungsmäßig wirksam einen "Blitzaustritt" aus dem Arbeitgeberverband, sollte die Gewerkschaft über die kurzfristige Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich informiert werden.

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwältin Dr. Andrea Benkendorff, c/ o Graf von Westphalen, An der Frauenkirche 12, 01067 Dresden, Tel.: 0351 34087-0, Fax: 0351 34087-18, E-Mail: andrea.benkendorff@grafvonwestphalen.com, Internet: www.grafvonwestphalen.com

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