Abmahnung erforderlich

Bonuspunkte missbraucht – kein sofortiger Rausschmiss

21.02.2011
Das Hessisches Landesarbeitsgericht wertet den Missbrauch als schwerwiegendes Fehlverhalten.

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen Mitarbeiter nicht immer ohne Abmahnung zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen.

Darauf verweist der Neu-Isenburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Michael Meyer, Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht/Mitbestimmung” des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 30.12.2010 veröffentlichte Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 4. August 2010 - 2 Sa 422/10.

Hintergrund des Rechtsstreits war das Verhalten eines seit ca. zwei Jahren in einem Tankstellenbetrieb beschäftigten Mitarbeiters. Der Betrieb nahm an einem EDV-unterstützten Punkteprogramm teil, das es Kunden ermöglichte, für ihren Benzineinkauf Punkte auf ihrer Kundenkarte zu sammeln. Der Mitarbeiter verbuchte während einer Schicht in drei Fällen Umsätze von Kunden, die getankt und nicht an dem Programm teilgenommen hatten, in Höhe insgesamt ca. 230,00 Euro auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen.

Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, sprach er eine fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, er habe aus Unkenntnis allenfalls einen Fehler gemacht, nicht aber in Kenntnis eines Verbotes sich über dasselbige hinweggesetzt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Zeiten des Bonussystems in Gestalt der Klebemarken diese jederzeit an Dritte weitergegeben werden konnten. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage stattgegeben.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts war das Verhalten des Mitarbeiters nicht geeignet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, betont Meyer.

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