Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Urteil die wichtigsten Grundsätze zum Umgang mit Firmenpost zusammengetragen.
So darf die Postsendung auch von Mitarbeitern des Sekretariats oder der Posteingangsstelle geöffnet werden, wenn auf einer eingehenden Postsendung sowohl der Betrieb/das Unternehmen als auch ein bestimmter Mitarbeiter als Empfänger vermerkt sind. Das gilt auch für den Fall, dass die Sendung "z.Hd. Frau/Herrn..." adressiert ist.
Ist das Schriftstück hingegen als "vertraulich" oder "persönlich" gekennzeichnet, muss die Post ungeöffnet ausgehändigt werden. Wird die Sendung dennoch geöffnet, liegt ein klarer Verstoß gegen das Briefgeheimnis vor. Hier drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen (§ 202 StGB), so das LAG Hamm (Az. 14 Sa 1972/02). (mf)