Aufgepasst bei Autobahnverzweigung

Brummi und Mercedes kollidieren – wer haftet?

19.03.2010
Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist nicht als Fahrstreifenwechsel im Sinne der StVO anzusehen. Kommt es hierbei zu einer Kollision, so spricht deshalb kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn Wechselnden, so das OLG Saarbrücken in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 1020809/1,99 Euro/ Min.) berichtet, war ein Lkw-Fahrer auf der rechten Spur der BAB 6 unterwegs. Da er nach rechts in Richtung Frankreich weiterfahren wollte, wechselte er auf die parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn, die zur zweispurigen Autobahn in Richtung Frankreich führte. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem rechts auf der Verteilerspur fahrenden Mercedes-Cabrio.

Der genaue Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden. Der Lkw-Fahrer behauptete, der Mercedes habe rechts an ihm vorbeizufahren versucht, obwohl er seine Absicht, auf die Verteilerspur zu wechseln, frühzeitig durch Blinken angezeigt habe. Der Mercedes-Fahrer behauptete, der Lkw habe nicht geblinkt und sei einfach nach rechts gefahren, ohne die Fahrzeuge auf der Verteilerfahrbahn zu beachten. Außerdem, so meinte er, spreche ohnehin der Beweis des ersten Anscheins für die Unfallschuld des Brummifahrers, da dieser einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Komme es während oder unmittelbar nach einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit dem gleichgerichteten Verkehr, so spreche grundsätzlich der Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den die Fahrspur Wechselnden.

Das OLG Saarbrücken beurteile den Fall jedoch anders (Urt. v. 29.07.08 - 4 U 166/08-55). Es würde nur dann ein Anscheinsbeweis für die Unfallschuld des Lkw-Fahrers sprechen, wenn das Wechseln auf die Verteilerfahrbahn wirklich als Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 StVO anzusehen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Von einem Fahrstreifenwechsel könne man nur bei Fahrbahnen mit mehreren Streifen für eine Richtung sprechen. Die Verteilerfahrbahn an der Autobahnabzweigung diene aber dem Verkehr in unterschiedlichen Richtungen.

Zur Startseite